AGB

1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt:
Swiss Canyoning erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Swiss Canyoning und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Dieser Vertrag umfasst alle Verpflichtung als Schluchtenführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Die in den Programmen bzw. Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber Swiss Canyoning. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Schluchtenführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Schluchtenführer behält sich das Recht vor die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars. Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmziels abgeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen obliegen alleinig dem Schluchtenführer. Für unterbliebene Touren, sei es aus Sicherheitsgründen (wie Steinschlag, Vermurung, Absturz, Wetterumschwünge) oder durch die Schuld des Teilnehmers, können keine Ersatzansprüchegeltend gemacht werden. Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen. Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Gäste mit der Bestätigung der Buchung, sich während der Durchführung der Tour den Anordnungen des Schluchtenführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gäste ignoriert werden, kann der Schluchtenführer und Swiss Canyoning für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2. Vertragsabschluss:
Der Vertrag zwischen dem Gast und Swiss Canyoning kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu führenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Vertrages für die Leitung einer Canyoning-Tour mit mehreren Personen alle Gäste für den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand. Dem Schluchtenführer bleibt es vorbehalten, das Ausbildungs- und Tourenprogramm wegen unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden. Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 50% zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 7 Tage vor Tourantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzuge-langen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis von Swiss Canyoning kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.

Bankverbindung Deutschland:
Kreissparkasse Köln
Empfänger: Richard Schlautmann

IBAN: DE 92 3705 0299 1127 0054 79
BIC: COKSDE33XXX

3. Wechsel in der Person des Gastes:
Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung Swiss Canyoning binnen angemessener Frist vor dem Tourentermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch Swiss Canyoning ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.

4. Mindestteilnehmerzahl:
Manche Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. (z.b. vier, ausser unter ausdrücklichem Einverständnis von Swiss Canyoning) Ist dies nicht der Fall, so ist Swiss Canyoning berechtigt, bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung seitens Swiss Canyoning besteht jedoch nicht.

5. Versicherungen:
Der Schluchtenführer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. Es wird in diesem Zu-sammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich empfohlen. (Nützliche Links hierfür finden Sie in unserer Toureninformation) Es besteht grundsätzlich keine Rücktrittsversicherung. Der Gast ist selbst für die Einhaltung der allfälligen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.

6. Gewährleistung:
Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Ver-besserung während der laufenden Canyoning-Tour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Schluchtenführer. Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. mangelnde Kondition, u. dgl.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.

7. Schadenersatz:
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist Swiss Canyoning den Gästen ge-genüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Swiss Canyoning haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Weiteres haftet Swiss Canyoning oder dessen Schluchtenführer nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen die auf der Tour mitgeführt werden (Schmuck, Uhren, Kamera). Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen ab-gesehen nehmen die Gäste an den Canyoning-Touren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Swiss Canyoning kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Kälteschäden, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung ausdrücklich akzeptiert. Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für die Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit min-dert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grundsätzlich dringend angeraten.

8. Rücktritt vom Vertrag:
Der Gast hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abmeldung bis spätestens 90 Tage vor Programmbe-ginn entstehen keine Kosten.
Bei Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt entstehen folgende Kosten:
bis 60 Tage vor Tourantritt 10% vom Honorar, mindestens aber 50 Euro Bearbeitungsgebühr
59 bis 31 Tage vor Tourantritt 25%
30 bis 8 Tage vor Tourantritt 50%
bis 7 Tage vor Tourantritt 75%
ab 24 Stunden vor Beginn 100 % des jeweiligen Honorars.
Zusätzlich sind eventuelle Stornierungskosten von Hotels bzw. Hütten etc. vom Teilnehmer zu übernehmen. Es wird empfohlen, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen. Kann der durch den Rücktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 75% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen von Swiss Canyoning einbehalten werden.

9. Rücktritt seitens Swiss Canyoning bzw. des Schluchtenführers vor Antritt:
Muss der Schluchtenführer aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetterverhältnisse etc.. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorars wird rückerstattet.

10. Rücktritt seitens Swiss Canyoning nach Antritt der Tour:
Swiss Canyoning wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, Swiss Canyoning gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.

11. Änderungen des Vertrages:
Swiss Canyoning behaltet sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses von Swiss Canyoning liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die, die Änderung allfälliger Beförderungskosten oder die für die Durchführung der Tour anzuwendenden Wechselkurse. Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Bergsportführergesetz ist der Schluchtenführer zum Abbruch einer Canyoning-Tour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet erscheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche Swiss Canyoning gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Unternehmung dasselbe Schicksal.

12. Auskunftserteilung an Dritte:
Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

13. Datenschutz und Werbung:
Swiss Canyoning ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weiter zu geben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, für Werbezwecke von Swiss Canyoning verwendet werden dürfen.

14. Schlussbestimmungen:
Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Erarbeitet vom Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer,
adaptiert von Swiss Canyoning